Link zur Startseite
Start  •  Presse  •  Bestellen  •  Impressum  

Bildjournalismus im rechten Licht!

Medien- und Multimediarecht, die Rechte des Fotografen und des Fotografierten

Im rechten Licht

Das Grundgesetz

Die Pressefreiheit ist im Grundgesetz festgelegt. Dort heißt es in Art. 5 Absatz I GG

" Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Die hier zugesicherte Pressefreiheit findet ihre Einschränkung in Absatz II:

"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze."

Allgemeine Gesetze sind Rechtsnormen, die dem "Schutz eines Rechtsgutes schlechthin" (Hermann Avenarius, Kleines Rechtswörterbuch) gelten. Hierzu gehören der Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. Wegen der Kulturhoheit der Länder wird das Presserecht in den Landespressegesetzen geregelt.

Informationen zu den Landespressegesetzen gibt es unter www.presserecht.de.

Das Urheberrechtsgesetz

Im Urheberrechtsgesetz, das zum 1.1.2008 mit einigen Neuerungen in Kraft trat, wird grundsätzlich jedes Bild geschützt. Aber wer kann die Rechte am Bild beanspruchen?

Dem Urheber des Werkes steht das ausschließliche Recht der Verwertung zu (Wikipedia). Nach §7 UrhG ist der Urheber eines Bildes grundsätzlich der Fotograf. Er ist der Schöpfer des Werkes, nicht etwa der Auftraggeber. Dieser kann ausschließlich Nutzungsrechte in Anspruch nehmen (vgl. §§ 31ff UrhG).

In der Praxis kann der Fotograf sowohl ein einmaliges Nutzungsrecht wie auch ein vollständiges Nutzungsrecht an seinen Bildern verkaufen. Das Urheberrecht verbleibt in jedem Fall beim Fotografen.

Die aktuelle Fassung des Gesetzestextes mit Stand vom 13. Dezember 2007 ist unter www.bundesrecht.juris.de/urhg einzusehen.

Bilder sind in unserer multimedialen Welt ein immens wichtiger Informationsbestandteil. Doch was passiert, wenn Fotografen Bilder ins Web einstellen oder Bilder von Dritten weiterbearbeitet werden? Wie müssen Nutzungsrechte vertraglich vereinbart sein?

Das vom Ministerium für Verbraucherschutz unterstützte Portal www.iRights.info nimmt das Urheberrecht zu speziellen Fragen der digitalen Welt unter die Lupe.

Das Urhebervertragsrecht

Das neue Urhebervertragsrecht trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es stärkt die Rechte des Urhebers gegenüber den Verwertern.
Wer für seine Leistungen als Urheber keine angemessene Vergütung erhalten hat, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung (§ 32) der Vergütung. Was in einer Branche jeweils angemessen ist, wird in gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36) konkretisiert.

Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VG BILD-KUNST)

Die VG BILD-KUNST ist ein von den Urhebern gegründeter Verein (Künstler, Fotografen und Filmurheber) zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Sie nimmt für ihre Mitglieder und die Mitglieder ausländischer Schwesterorganisationen alle die Urheberrechte im visuellen Bereich wahr, die der einzelne Urheber aus praktischen oder gesetzlichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann. Sie kümmert sich um

Davon profitieren Urheber wie Nutzer gleichermaßen. Der Urheber, weil er als Einzelner seine Rechte häufig nicht wirkungsvoll verteidigen kann und die Nutzer, weil sie aus einer Hand sämtliche notwendigen Rechte erwerben können. Informationen im Internet unter www.bildkunst.de.

Das Kunsturhebergesetz

Das Kunsturhebergesetz regelt "das Recht am eigenen Bilde". In welchen Fällen man auch ohne Einwilligung Bilder von Personen veröffentlichen darf, regeln die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes.
Siehe hierzu den Gesetzestext unter www.bundesrecht.juris.de/kunsturhg

In Par. 22 KunstUrhG - Recht am eigenen Bild heißt es:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."

In bestimmten eng definierten Fällen lässt Par. 23 KunstUrhG das Nutzen von Bildern ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zu:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn sie in Medien abgebildet werden sollen.

Geschichte des Multimediarechts

Das Multimediarecht entstand nach der Auflösung des Postmonopols 1994. Daraufhin wurden diverse Gesetze erlassen.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) aus dem Jahr 1996: regelt die Transportebene, steht über den eigentlichen Multimediagesetzen)

Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKdG) aus dem Jahr 1997: regelte die Individualkommunikation (Bundesrecht) - nicht mehr gültig!

Der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) aus dem Jahr 1997: regelte an die Allgemeinheit gerichtete Dienste (Landesrecht) - nicht mehr gültig!

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) 2008: regelt den Datenschutz im Multimediabereich

Informationen zu den Multimediagesetzen und die aktuellen Gesetze finden sich im Internet unter www.netlaw.de

Das Telemediengesetz

Das Telemediengesetz vom 1. März 2007 ersetzt das IuKdG sowie den MDStV. Es kombiniert Bundes- und Landesrecht. Siehe hierzu www.bundesrecht.juris.de/tmg

Das Telemediengesetz regelt

Telemedien sind "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste".

Verantwortlichkeit für Inhalte

"Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich." (§ 7 Telemediengesetz)

"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln (…), nicht verantwortlich" (§ 8 Telemediengesetz)

Informationspflichten für Anbieter: Diensteanbieter müssen diverse Informationen nach Par. 5 Telemediengesetz "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" angeben, wenn das Angebot "geschäftsmäßig" ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn es sich um ein periodisches Angebot handelt.

Das Impressum: Nach Paragraph 5 Telemediengesetz hat sich für die Informationsangaben bei einem Telemedium das "Impressum" eingebürgert. Nach der gültigen Rechtslage muss es von jeder Seite des Angebots aus mit einem Klick erreichbar sein. Dabei gelten härtere Vorschriften als in den Landespressegesetzen.